Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Wählervereinigung führt den Namen DIE UNABHÄNGIGEN. Sie ist eingetragen beim Amtsgericht Düren im Vereinsregister unter Nummer VR 1847.
  2. Sitz der Wählervereinigung ist die Stadt Nideggen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die Wählervereinigung vertritt bürgernah und ohne Parteiideologie die Interessen der Bürger und Einwohner der Stadt Nideggen.
  2. Die Wählervereinigung hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt Nideggen, ihrer Bürger und ihrer Einwohner ohne Eigennutz zu arbeiten.
  3. Die Wählervereinigung nimmt an den Kommunalwahlen in Nideggen mit unabhängigen und partei­losen Kandidaten ihres Vertrauens teil.
  4. Die Wählervereinigung kann sich auf Kreisebene unabhängigen Initiativen oder Vereinigungen anschließen, um so ihre Interessen direkt im Kreistag vertreten lassen zu können. Der Beitritt bedarf einer Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Wählervereinigung dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vermögen und die Einnahmen der Wählervereinigung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Wählervereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Nideggen, die es ausschließlich zur Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit in der Stadt Nideggen zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Wählervereinigung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer für die Kommunalwahl in Nideggen wahlberechtigt ist und die Satzung der Wählervereinigung anerkennt und keiner anderen politischen Partei oder Gruppe im Stadtgebiet Nideggen angehört.
  5. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Arbeit und die Ziele der Wählervereinigung ideell und materiell unter­stützen und fördern.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor diesem Beschluss zu hören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Sie haben aktives und passives Wahlrecht zu den Organen der Wählervereinigung, sofern sie 16 Jahre alt oder volljährig im Sinne der jeweilig zu berücksichtigenden Gesetze sind.
Fördernde Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen der Wählervereinigung, besitzen jedoch in Versammlungen nur beratende Stimme und haben kein Wahlrecht.

§ 6 Beiträge

  1. Die Wählervereinigung kann von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
  2. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe der Wählervereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. Sein Amt endet mit der Neuwahl.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach §26 BGB.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Verpflichtungen können die gesetzlichen Vertreter für die Wählervereinigung nur in der Art eingehen, daß die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt bleibt.
  4. Die Verwaltung und Leitung der Wählervereinigung erfolgt durch den Vorstand auf Grundlage dieser Satzung und der in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der/die 1. Vorsitzende in den geraden, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den ungeraden Kalenderjahren gewählt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
  8. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine/n Nachfolger/in.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit der Fraktion
  • Abnahme des Kassenberichts
  • Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von Rechnungsprüfern
  • Aufstellen der Kandidaten und Reserveliste vor Kommunalwahlen
  • Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Regelung von Satzungsangelegenheiten
  • Festsetzung von Geschäftsordnungen

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Ladungsfrist kann in dringlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Kandidaten- und Reservelistenaufstellung auf drei Tage verkürzt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung terminierte weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.

§ 11 Finanzen

  1. Der Vorstand führt die Kassengeschäfte.
  2. Es sind zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu wählen.
  3. Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamten Finanzen, erstellen einen schriftlichen Bericht und teilen auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Wählervereinigung

Zur Änderungen der Satzung sowie zur Auflösung der Wählervereinigung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Änderung muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sowie ihr Text in der Anlage enthalten sein.

(Stand 31.08.2018)